Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Lennartz GmbH
Stand: November 2020
Für die Leistungen der Lennartz GmbH Medizintechnik (im Folgenden „LMT“ genannt) gelten
ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
1. Geltungsbereich für Eigen- und Kommissionsgeschäfte
1.1 LMT verkauft Ihre Eigen- oder Kommissionsware auf Grundlage dieser AGB.
1.2 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese AGB
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 LMT ist berechtigt, ihre AGB mit Wirkung für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
dem Kunden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als
genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der
Änderung seinen Widerspruch geäußert hat.
2. Schriftform
Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung von LMT
maßgeblich, sofern der Kunde der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Dies gilt ebenfalls für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
3. Preisanpassungen
LMT ist berechtigt, den Kaufpreis nachträglich anzupassen, wenn sich die Kosten für die
Ware, deren Beschaffung oder für sonstige vereinbarte Leistungen ohne Einfluss von LMT
erheblich erhöhen. Die Preisanpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie tritt in
Kraft, sofern nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung. Der Kunde hat
das Recht innerhalb dieser Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle eines
Kommissionsgeschäftes ist LMT an die Preisvorgaben Ihrer Lieferanten gebunden.
4. Lieferung
4.1 LMT strebt Komplettlieferungen an, ist jedoch auch zur Lieferung in Teilmengen
berechtigt.
4.2 LMT ist als Fachhandel für Ihre Lieferfähigkeit auf die Lieferungen ihrer Lieferanten
angewiesen. LMT kann von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten sofern eine
Belieferung durch den Lieferanten der LMT auch nach Fristsetzungen unmöglich erscheint.
LMT informiert den Kunden umgehend, nach Kenntnisnahme über diesen Zustand. Eine
Haftung auf Schadenersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
LMT behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere auch eines
etwaigen Kontokorrentsaldos, vor. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen
Bezahlung der künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden Eigentum von LMT. Im Falle
eines Kommissionsgeschäftes bleibt das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Tilgung
aller Forderungen dem Lieferanten von LMT vorbehalten.
Stand: August 2015
6. Rücknahme von Waren (unabhängig von Mängeln/Gewährleistung)
6.1 Die Rücknahme von Waren, die nicht mangelhaft sind, bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung von LMT. LMT ist in keinem Fall zu einer freiwilligen Rücknahme von Waren
verpflichtet.
6.2 Wünscht der Kunde die Rücknahme von Waren durch LMT, so erfolgt die Rücknahme
unter dem Vorbehalt, dass die Ware einwandfrei und wiederverkäuflich ist.
6.3 Die Rückvergütung für die zurückgenommene Ware ist abhängig von der
Beschaffenheit und setzt die Wiederverkaufsfähigkeit der Ware voraus. Sie reduziert sich um
die tatsächlich angefallenen Regiekosten wie bspw. Bearbeitungsgebühren des Lieferanten
der LMT.
6.4 Sterile Waren sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.
7. Erprobung / Leihstellung / Konsignation
Waren, die von LMT in Konsignation, zur Ansicht oder Erprobung bzw. Leihstellung
gegeben werden, bleiben Eigentum von LMT und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von
LMT nicht an Dritte veräußert werden und auch nicht vom Empfänger für seinen eigenen
Gebrauch verwendet werden.
8. Rückruf
LMT muss Ware zurückrufen oder Auslieferungen stornieren, falls dies zur Untersuchung auf
vermutete Fabrikationsfehler und dergleichen, bei Mängeln zur Vermeidung von Schäden
o.ä. erforderlich sein sollte. Nach Wahl von LMT wird dem Kunden unter Ausschluss
sonstiger Ansprüche der Kaufpreis zurück gewährt oder Ersatz geliefert.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von LMT nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern
nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Der Haftungsausschluss von LMT gilt nicht
- für Schäden, die LMT vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- sofern LMT nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von LMT haftet diese – sofern sie nicht schon gem.
Ziffer 9.2 für Schäden haftet - nur für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Die Haftung der LMT ist dabei auf den vertragstypischen, für LMT bei
Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Eine Haftung von LMT ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem
Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind. Ebenfalls, soweit sie darauf beruhen, dass
seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht hinreichend
befolgt, die Ware falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderer,
nicht zugelassener Lieferanten vermischt oder betrieben werden. Werden Änderungen an
den Produkten durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung durchgeführt, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht der
Originalspezifikation entsprechen ist die Haftung der LMT ebenfalls ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die Haftung der LMT, Ihrer
Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LMT.
10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten
einschließlich Zahlungen ist Hamburg.
11. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen
von LMT, welches ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim
zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese
Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen
Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Beziehungen. Die
Geheimhaltungsverpflichtung greift nicht, wenn der Kunde aufgrund einer gerichtlichen oder
behördlichen Anordnung verpflichtet ist, das von LMT erlangte Wissen offenzulegen. Der
Kunde ist verpflichtet, mögliche Rechtsbehelfe gegen entsprechende behördliche oder
gerichtliche Anordnungen auszuschöpfen.
12. Datenschutz
Der Datenschutz gem. §28 BDSG wird gewährt. Die Nutzung entsprechender Daten wird für
die Erfüllung eigener Geschäftszwecke durchgeführt. Hierzu zählt auch die Weitergabe von
kundenbezogenen Daten an den Lieferanten von LMT die zur Durchführung eines
Kommissionsgeschäftes, im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder zur
Forderungsdurchsetzung erforderlich sind.